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   OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2017 - 4 MB 13/17   

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https://dejure.org/2017,7338
OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2017 - 4 MB 13/17 (https://dejure.org/2017,7338)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 14.03.2017 - 4 MB 13/17 (https://dejure.org/2017,7338)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 14. März 2017 - 4 MB 13/17 (https://dejure.org/2017,7338)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 59 Abs 1 S 1 AufenthG 2004, § 77 Abs 1 Nr 4 AufenthG 2004, § 39 Abs 1 S 2 VwVfG, § 109 Abs 1 S 2 VwG SH
    Bestimmung der Ausreisefrist durch datumsmäßige Fixierung; Anforderungen an die Begründung einer Abschiebungsandrohung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 19.14

    Abschiebungsandrohung; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2017 - 4 MB 13/17
    Eine datumsmäßige Fixierung der Frist - wie hier bis zum 7. Dezember 2016 - ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG enthaltenen Gebot einer nach Tagen zu bestimmenden Ausreisefrist jedenfalls dann zu vereinbaren, wenn die Ausreisepflicht kraft Gesetzes vollziehbar ist (BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 - 1 C 19/14 -, BVerwGE 151, 377-386, Juris Rn. 26).
  • BVerwG, 22.12.1997 - 1 C 14.96

    Ausreisefrist; Abschiebungsandrohung; Ausreisepflicht; Ankündigung der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2017 - 4 MB 13/17
    Welche Frist dem einzelnen Ausländer einzuräumen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der dargestellten Gesichtspunkte nach den Umständen des Einzelfalles (BVerwG, Urt. v.22.12.1997 - 1 C 14/96 -, Juris Rn. 14 f. m.w.N.; Welte, a.a.O. Rn. 9a, 9b).
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.08.1991 - 4 M 109/91
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2017 - 4 MB 13/17
    Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der gegenüberzustellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass der Antrag abgelehnt, seine gegen die Verfügung erhobene Klage indes Erfolg hat (std. Rspr. des Senats seit Beschl. v. 06.08.1991 - 4 M 109/91 -, SchlHA 1991, 220).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2014 - 7 B 40.13

    Abschiebungsandrohung; gesetzliche Ausreisepflicht; Assoziationsrecht EWG-Türkei;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2017 - 4 MB 13/17
    Dabei kann der Senat offen lassen, ob der verbreiteten Auffassung in Literatur und Rechtsprechung zu folgen ist, wonach die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht jedenfalls seit den Änderungen im Aufenthaltsgesetz durch das Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 22.11.2011 (BGBl. I, 2258) keine Voraussetzung für den Erlass der Abschiebungsandrohung (mehr) ist (vgl. OVG Berlin-Brbg., Urt. v. 17.07.2014 - OVG 7 B 40.13 -, Juris Rn. 35; Hailbronner, a.a.O., Rn. 14a; Funke-Kaiser a.a.O., Rn. 42 ff., 51; Kluth a.a.O., Rn. 12.; Bauer a.a.O., Rn. 13; Welte, a.a.O. Rn. 4a; ders., in: Jakober/ Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Stand 2013, § 59 AufenthG, Rn. 23a).
  • BVerwG, 04.03.1983 - 1 B 18.83

    Anforderungen an die Bemessung der Ausreisefrist - Zulässigkeit und Begründetheit

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2017 - 4 MB 13/17
    Ebenso wenig ergibt sich eine ausreichende Begründung konkludent aus den sonstigen Ausführungen des Bescheides (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.03.1983 - 1 B 18/83 - in Juris).
  • VG Schleswig, 15.02.2022 - 11 B 99/21
    Eine datumsmäßige Fixierung der Frist - wie hier bis zum 30.10.2021 - ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG enthaltenen Gebot einer nach Tagen zu bestimmenden Ausreisefrist jedenfalls dann zu vereinbaren, wenn die Ausreisepflicht kraft Gesetzes vollziehbar ist (vgl. OVG Schleswig Beschluss vom 14.03.2017 - 4 MB 13/17 -, juris, Rn. 6 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 19/14 -, juris, Rn. 26).

    Da es sich bei der Bestimmung der Ausreisefrist zudem um eine Ermessensentscheidung handelt, sind auch die hierfür maßgebenden Gesichtspunkte in der Begründung kenntlich zu machen, § 109 Abs. 1 Satz 3 LVwG (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14.03.2017 - 4 MB 13/17 -, juris, Rn. 8 m. w. N.).

    Dies würde entweder voraussetzen, dass die Entscheidung bei Beachtung des Verfahrens nicht anders hätte ausfallen dürfen (rechtliche Alternativlosigkeit) oder dass sich der Fehler auf die Entscheidung nicht ausgewirkt hat (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14.03.2017 - 4 MB 13/17 -, juris, Rn. 10).

    Von beidem kann bei Ermessensentscheidungen regelmäßig nicht ausgegangen werden, weil sich nicht ausschließen lässt, dass die Behörde bei Beachtung der Verfahrensvorschrift zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14.03.2017 - 4 MB 13/17 -, juris, Rn. 10 m. w. N.).

  • VG Freiburg, 21.06.2021 - 10 K 1074/21

    Rechtliche Trennung zwischen der Festsetzung der Ausreisefrist einerseits und der

    Die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Fristbestimmung sollten sich nach den allgemeinen Anforderungen des § 39 Abs. 1 S. 2 LVwVfG - in Ergänzung zu den Schriftform- und Begründungserfordernissen des § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG - aus der Begründung ergeben (VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Oktober 1986 - 1 S 2501/86 -, DVBl 1987, 55; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. März 2017 - 4 MB 13/17 -, juris Rn. 8 ff.).

    Denn das Ermessen ist dem Zweck der Ausreisefrist entsprechend auszuüben (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. März 2017 - 4 MB 13/17 -, juris Rn. 9).

  • VG Schleswig, 04.08.2017 - 1 B 74/17

    Einstweilige Anordnung gegen eine Abschiebungsanordnung; Abschiebung eines

    Im Beschwerdeverfahren wurde dieser Beschluss mit Beschluss vom 14.03.2017 - 4 MB 13/17 - teilweise abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.11.2016 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides angeordnet.
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2023 - 4 MB 4/23

    Ausländerrecht (Abschiebung)

    Für die Bestimmung der Ausreisefrist kann zwar auch die Dauer des Aufenthalts relevant sein, doch beurteilt sich dies letztlich immer nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. Beschl. d. Senats v. 14.03.2017 - 4 MB 13/17 -, juris Rn. 9; BVerwG, Urt. v. 22.12.1997 - 1 C 14.96 -, juris Rn. 14).
  • VG Darmstadt, 16.05.2023 - 6 L 2621/22

    Einreise- und Aufenthaltsverbot

    Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ist die Abschiebungsandrohung und mithin die Festsetzung der Ausreisefrist mit einer Begründung zu versehen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. März 2017 - 4 MB 13/17 -, juris, Rn. 8).
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